Sind Kryptowährungen Sachen?

Die Frage, ob Kryptowährungen wie Sachen behandelt werden können, wurde kürzlich vom Kantonsgericht Basel-Landschaft geklärt. Angesichts des enormen Werts, den Bitcoin und andere Kryptowährungen erreichen können, stellt sich die Frage, ob Kryptowährungen Sachqualität haben können und bspw. zurückgefordert werden können.


Haben Bitcoins Sachqualität?

Mit der zunehmenden Bedeutung von Kryptowährungen (insbesondere von Bitcoins) stellt sich die Frage, wie mit Kryptowährungen rechtlich umgegangen werden muss. Insbesondere durch die erst kürzlich erfolgten Allzeithoch von Bitcoin, kann es doch um eine beträchtliche Geldsumme gehen. Fraglich ist demnach, ob Bitcoins (und andere Kryptowährungen) sachenrechtliche Sachqualität aufweisen und somit mittels sachenrechtlichen Klagen zurückgefordert werden können. Diese Frage musste kürzlich vom Kantonsgericht Basel-Landschaft beantwortet werden. Können Kryptowährungen rechtlich wie Sachen behandelt werden oder stossen die bestehenden Regelungen an die Grenzen?

Technische Grundlagen

Bevor eine rechtliche Einordnung vorgenommen werden kann, bedarf es einem grundlegenden Verständnis über die (technische) Natur von Kryptowährungen (und Bitcoin im Besonderen).

Bitcoin ist eine digitale Währung, welche als Belohnung durch Validieren von Transaktionen ausgestellt werden (sogenanntes Mining). Auch ist es möglich, mit Bitcoin zu handeln. Damit Transaktionen per se möglich sind, bedarf es einer sog. «Wallet» worin Bitcoin gespeichert werden. Diese Wallet kann physisch auf einem USB-Stick oder einer anderen Speichereinheit sein oder aber auch online über Drittanbieter erstellt werden. Die Wallet speichert den privaten Schlüssel einer Person, mit dem der Besitzer Transaktionen an andere Wallets unterzeichnen kann.

Die Transaktionen selbst laufen so ab, dass Bitcoin an eine Adresse, welche an ein anderes Wallet angeknüpft ist, gesendet werden. Jede Transaktion wird automatisch protokolliert und in der sogenannten Blockchain eingetragen. Dieses öffentlich einsehbare Transaktionsprotokoll schafft grosse Sicherheit und macht Fälschungen (bis dato) unmöglich.

Bei Bitcoin kommt es somit nicht auf die physische Übergabe oder Besitz im herkömmlichen Sinne an, sondern vielmehr auf die Kontrolle über die dazugehörende Wallet. Denn ohne Kontrolle über diese, kann nicht über die damit verbundenen Bitcoins verfügt werden.

Sachbegriff im Sinne des schweizerischen Zivilgesetzbuches

Mit diesem technischen Hintergrund betrachten wir nun die sachenrechtlichen Aspekte. Das ZGB definiert den Begriff der Sache nach Art. 713 ZGB als bewegliche Körperliche Sachen und Naturkräfte, die der rechtlichen Herrschaft unterworfen werden können (…). Der Sachbegriff lässt sich somit mit folgenden Begriffselementen definieren:  

  • Unpersönlich: Vom Menschlichen verschieden;

  • Abgrenzbarkeit: Die Sache besteht für sich selbst und kann von anderen Sachen und Gegenständen abgegrenzt werden;

  • Körperlichkeit: Die Sache muss greifbar sein;

  • Beherrschbarkeit: Möglichkeit, den Gegenstand tatsächlich und rechtlich zu beherrschen (Erwerb oder Nutzung).

Fraglich ist nun, inwiefern Kryptowährungen diese Begriffsmerkmale erfüllen.

Zur Unpersönlichkeit:

Kryptowährungen gehören offensichtlich nicht zum menschlichen Körpers, weswegen es vom Menschen verschieden ist. Die Unpersönlichkeit von Kryptowährungen ist somit ohne weiteres erfüllt.

Zur Abgrenzbarkeit:

Es ist fraglich, inwiefern Kryptowährungen für sich selbst und von anderen Sachen und Gegenständen abgegrenzt werden. Grundsätzlich ist jede Währungseinheit von anderen abgrenzbar, und aus einem funktionalen Blickwinkel (nicht nur physikalisch-räumliche, sondern auch Sachen als wirtschaftliche Einheit) können Kryptowährungen die Voraussetzung der Abgrenzbarkeit erfüllen.

Zur Körperlichkeit:

Kryptowährungen erfüllen offensichtlich die Voraussetzung der Körperlichkeit nicht, da diese nicht physisch greifbar sind. Die fehlende Körperlichkeit ist das Hauptargument, dass es sich bei Kryptowährungen nicht um Sachen im Sinne von Art. 713 ZGB handelt. Hierbei zu beachten ist jedoch, dass auch gewisse unkörperliche Objekte als Sachen deklariert werden, so insbesondere die Naturkräfte die nach Art. 713 ZGB ausdrücklich erfasst sind. Es ist demnach fraglich, ob Kryptowährungen allenfalls im Sinne von Art. 713 ZGB analog als Sachen qualifiziert werden können. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft lehnt diese Argumentation damit ab, dass die Naturkräfte eine ausdrückliche, gesetzliche Grundlage hat. Dies fehlt bei Kryptowährungen, weswegen die Körperlichkeit der Kryptowährungen abzulehnen sei (Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft 410 23 319 vom 16.04.2024, E.4.2.11).

Zur Beherrschbarkeit:

Kryptowährungen dürfen wohl ohne weiteres unter der Willensherrschaft des Menschen gehören, sodass die Möglichkeit besteht, tatsächlich und rechtlich darüber zu verfügen (Erwerb und Nutzung ist ohne weiters möglich). Entsprechend ist das letzte Begriffselement erfüllt.

Besitz von Kryptowährungen

Fraglich ist, inwiefern man den Besitz an Kryptowährungen begründen kann. Gemäss Art. 919 Abs. 1 ZGB wird der Besitz als tatsächliche Gewalt über die Sache beschrieben. Mangels Körperlichkeit kann nicht von Besitz gesprochen werden.

Übertragung:

Für die Übertragung von Kryptowährungen (insbesondere Bitcoins), muss der Nutzer die Transaktion mit seinem Private Key signieren. Bei der Transaktion findet dabei kein eigentlicher Übergang von Daten statt, sondern es wird eine neue Signatur an den als Kette definierten Bitcoin angehängt. Es handelt sich demnach nicht wie beim traditionellen Besitzübergang um die Übertragung des Besitzes, sondern vielmehr um eine Signierung des ehemaligen Berechtigten. Die Übertragung von Kryptowährungen ist demnach nicht möglich.

Kryptowährungen im Bereich des Schuldbetreibungs- und Konkursrecht:

Ganz im Einklang mit der Verneinung der Sachqualität wurde vom Parlament eine neue gesetzliche Grundlage im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht eingeführt.

Art. 242a SchKG (in Kraft seit 01. August 2021) gibt einen gesetzlichen Herausgabeanspruch von kryptobasierten Vermögenswerte im Konkursfall. Der Bundesrat und das Parlament erkennen damit, dass Kryptowährungen weder als Sachen noch als Vermögenswerte gelten können und haben so im Rahmen der Aussonderung von Vermögenswerten der sachenrechtlichen Problematik Abhilfe geschaffen.

Es wird versucht, Rechtssicherheit zu schaffen, um die bisherigen Unsicherheiten im Zusammenhang mit Herausgabe von Kryptowährungen zu bereinigen.

Technische Grundlagen

Bevor eine rechtliche Einordnung vorgenommen werden kann, bedarf es einem grundlegenden Verständnis über die (technische) Natur von Kryptowährungen (und Bitcoin im Besonderen).

Bitcoin ist eine digitale Währung, welche als Belohnung durch Validieren von Transaktionen ausgestellt werden (sogenanntes Mining). Auch ist es möglich, mit Bitcoin zu handeln. Damit Transaktionen per se möglich sind, bedarf es einer sog. «Wallet» worin Bitcoin gespeichert werden. Diese Wallet kann physisch auf einem USB-Stick oder einer anderen Speichereinheit sein oder aber auch online über Drittanbieter erstellt werden. Die Wallet speichert den privaten Schlüssel einer Person, mit dem der Besitzer Transaktionen an andere Wallets unterzeichnen kann.

Die Transaktionen selbst laufen so ab, dass Bitcoin an eine Adresse, welche an ein anderes Wallet angeknüpft ist, gesendet werden. Jede Transaktion wird automatisch protokolliert und in der sogenannten Blockchain eingetragen. Dieses öffentlich einsehbare Transaktionsprotokoll schafft grosse Sicherheit und macht Fälschungen (bis dato) unmöglich.

Bei Bitcoin kommt es somit nicht auf die physische Übergabe oder Besitz im herkömmlichen Sinne an, sondern vielmehr auf die Kontrolle über die dazugehörende Wallet. Denn ohne Kontrolle über diese, kann nicht über die damit verbundenen Bitcoins verfügt werden.

Sachbegriff im Sinne des schweizerischen Zivilgesetzbuches

Mit diesem technischen Hintergrund betrachten wir nun die sachenrechtlichen Aspekte. Das ZGB definiert den Begriff der Sache nach Art. 713 ZGB als bewegliche Körperliche Sachen und Naturkräfte, die der rechtlichen Herrschaft unterworfen werden können (…). Der Sachbegriff lässt sich somit mit folgenden Begriffselementen definieren:  

-       Unpersönlich: Vom Menschlichen verschieden;

-       Abgrenzbarkeit: Die Sache besteht für sich selbst und kann von anderen Sachen und Gegenständen abgegrenzt werden;

-       Körperlichkeit: Die Sache muss greifbar sein;

-       Beherrschbarkeit: Möglichkeit, den Gegenstand tatsächlich und rechtlich zu beherrschen (Erwerb oder Nutzung).

Fraglich ist nun, inwiefern Kryptowährungen diese Begriffsmerkmale erfüllen.

Zur Unpersönlichkeit:

Kryptowährungen gehören offensichtlich nicht zum menschlichen Körpers, weswegen es vom Menschen verschieden ist. Die Unpersönlichkeit von Kryptowährungen ist somit ohne weiteres erfüllt.

Zur Abgrenzbarkeit:

Es ist fraglich, inwiefern Kryptowährungen für sich selbst und von anderen Sachen und Gegenständen abgegrenzt werden. Grundsätzlich ist jede Währungseinheit von anderen abgrenzbar, und aus einem funktionalen Blickwinkel (nicht nur physikalisch-räumliche, sondern auch Sachen als wirtschaftliche Einheit) können Kryptowährungen die Voraussetzung der Abgrenzbarkeit erfüllen.

Zur Körperlichkeit:

Kryptowährungen erfüllen offensichtlich die Voraussetzung der Körperlichkeit nicht, da diese nicht physisch greifbar sind. Die fehlende Körperlichkeit ist das Hauptargument, dass es sich bei Kryptowährungen nicht um Sachen im Sinne von Art. 713 ZGB handelt. Hierbei zu beachten ist jedoch, dass auch gewisse unkörperliche Objekte als Sachen deklariert werden, so insbesondere die Naturkräfte die nach Art. 713 ZGB ausdrücklich erfasst sind. Es ist demnach fraglich, ob Kryptowährungen allenfalls im Sinne von Art. 713 ZGB analog als Sachen qualifiziert werden können. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft lehnt diese Argumentation damit ab, dass die Naturkräfte eine ausdrückliche, gesetzliche Grundlage hat. Dies fehlt bei Kryptowährungen, weswegen die Körperlichkeit der Kryptowährungen abzulehnen sei (Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft 410 23 319 vom 16.04.2024, E.4.2.11).

Zur Beherrschbarkeit:

Kryptowährungen dürfen wohl ohne weiteres unter der Willensherrschaft des Menschen gehören, sodass die Möglichkeit besteht, tatsächlich und rechtlich darüber zu verfügen (Erwerb und Nutzung ist ohne weiters möglich). Entsprechend ist das letzte Begriffselement erfüllt.

Besitz von Kryptowährungen

Fraglich ist, inwiefern man den Besitz an Kryptowährungen begründen kann. Gemäss Art. 919 Abs. 1 ZGB wird der Besitz als tatsächliche Gewalt über die Sache beschrieben. Mangels Körperlichkeit kann nicht von Besitz gesprochen werden.

Übertragung von Kryptowährungen:

Für die Übertragung von Kryptowährungen (insbesondere Bitcoins), muss der Nutzer die Transaktion mit seinem Private Key signieren. Bei der Transaktion findet dabei kein eigentlicher Übergang von Daten statt, sondern es wird eine neue Signatur an den als Kette definierten Bitcoin angehängt. Es handelt sich demnach nicht wie beim traditionellen Besitzübergang um die Übertragung des Besitzes, sondern vielmehr um eine Signierung des ehemaligen Berechtigten. Die Übertragung von Kryptowährungen ist demnach nicht möglich.

Kryptowährungen im Bereich des Schuldbetreibungs- und Konkursrecht:

Ganz im Einklang mit der Verneinung der Sachqualität wurde vom Parlament eine neue gesetzliche Grundlage im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht eingeführt.

Art. 242a SchKG (in Kraft seit 01. August 2021) gibt einen gesetzlichen Herausgabeanspruch von kryptobasierten Vermögenswerte im Konkursfall. Der Bundesrat und das Parlament erkennen damit, dass Kryptowährungen weder als Sachen noch als Vermögenswerte gelten können und haben so im Rahmen der Aussonderung von Vermögenswerten der sachenrechtlichen Problematik Abhilfe geschaffen.

Es wird versucht, Rechtssicherheit zu schaffen, um die bisherigen Unsicherheiten im Zusammenhang mit Herausgabe von Kryptowährungen zu bereinigen.

Fazit:

Kryptowährungen sind mangels Körperlichkeit und fehlender gesetzlicher Grundlage, weder Sachen im Rechtssinne noch diesen gleichgestellte Rechtsobjekte. Die Klagen aus dem Sachenrecht sind somit nicht auf Kryptowährungen anwendbar. Insbesondre ist fraglich, inwiefern jemand den Besitz einer Kryptowährung übertragen kann, da die tatsächliche Gewalt über Kryptowährungen nicht möglich ist. Entsprechend muss davon ausgegangen werden, dass es sich bei den Kryptowährungen nicht um Sachen im sachenrechtlichen Sinne handelt, sondern vielmehr um ein sachenähnliches Gebilde, auf welches die sachenrechtlichen Normen keine Anwendung finden kann.

Es bleibt abzuwarten, ob Bundesrat und Parlament in der Zukunft eine entsprechende gesetzliche Grundlage, ganz im Sinne des Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, schaffen wird.

Kryptowährungen sind mangels Körperlichkeit und fehlender gesetzlicher Grundlage, weder Sachen im Rechtssinne noch diesen gleichgestellte Rechtsobjekte. Die Klagen aus dem Sachenrecht sind somit nicht auf Kryptowährungen anwendbar. Insbesondre ist fraglich, inwiefern jemand den Besitz einer Kryptowährung übertragen kann, da die tatsächliche Gewalt über Kryptowährungen nicht möglich ist. Entsprechend muss davon ausgegangen werden, dass es sich bei den Kryptowährungen nicht um Sachen im sachenrechtlichen Sinne handelt, sondern vielmehr um ein sachenähnliches Gebilde, auf welches die sachenrechtlichen Normen keine Anwendung finden kann.

Es bleibt abzuwarten, ob Bundesrat und Parlament in der Zukunft eine entsprechende gesetzliche Grundlage, ganz im Sinne des Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, schaffen wird.


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