Mit einem Vorsorgeauftrag kann eine handlungsfähige Person eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen nach Wahl als Beauftragte bzw. Ersatzbeauftrage bestimmen, die für den Fall ihrer Urteilsunfähigkeit die Sorge für die Person und/oder das Vermögen übernehmen und sie im Rechtsverkehr vertreten.
Damit der Vorsorgeauftrag im Bedarfsfall rechtsgültig ist, müssen Formvorschriften eingehalten werden. Demnach gibt es zwei Möglichkeiten:
- Der Vorsorgeauftrag wird wird von einem Notar nach Ihren Angaben verfasst, öffentlich beurkundet und als Urkunde gebunden.
- Der Vorsorgeauftrag wird vollständig eigenhändig von Anfang bis zum Ende geschrieben, datiert und unterzeichnet werden
Gerne übernehme ich dies für Sie. Bitte füllen Sie dafür das Online-Formular weiter unten aus.
Damit im Bedarfsfall (Urteilsunfähigkeit) der Vorsorgeauftrag aufgefunden werden kann, empfiehlt sich daher, einen Ort zu wählen, an dem sichergestellt ist, dass auf diesen auch zugegriffen werden kann (z.B. in einem roten Ordner / nicht hingegen im Banksafe). Eine Möglichkeit besteht, diesen beispielsweise bei der KESB (je nach Kanton) gegen eine Gebühr zu hinterlegen oder allgemein den Ort der Hinterlegung beim zuständigen Personenstandsregister in der Wohngemeinde einzutragen.
Sobald die KESB erfährt, dass eine Person urteilsunfähig geworden ist, klärt diese ab, ob ein rechtsgültig errichteter Vorsorgeauftrag besteht und ob bei der betroffenen Person effektiv eine Urteilsunfähigkeit vorliegt. Falls ja, wird geprüft, ob die beauftragte/n Person/en geeignet und bereit ist/sind, den Auftrag mit allen Bedingungen und Auflagen anzunehmen. Sind alle diese Voraussetzungen erfüllt, wird der Vorsorgeauftrag durch die Behörde für wirksam erklärt (validiert).
Besteht im Falle einer Urteilsunfähigkeit kein gültiger Vorsorgeauftrag, erhalten Ehegatten und eingetragene Partner, die im gleichen Haushalt leben, ein gesetzliches Vertretungsrecht. Bei unverheirateten bzw. nicht registrierten Personen greift die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) ein und bestimmt einen Beistand.
Das gesetzlich geregelte Vertretungsrecht umfasst nur Rechtshandlungen, die zur Deckung des Unterhaltsbedarfs notwendig sind bzw. jenen Aktivitäten, die die ordentliche Verwaltung des Vermögens, des Einkommens und der übrigen Vermögenswerte betreffen. Nicht erfasst sind weitergehende und wichtige Handlungen wie z.B. Liegenschaftskäufe/verkäufe. Ohne Vorsorgeauftrag müsste in diesen Fällen immer die Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde (KESB) eingeholt werden.
Ein Vorsorgeauftrag kann vor der Validierung jederzeit abgeändert, widerrufen oder vernichtet werden. Eine Abänderung bedarf jedoch wiederum der rechtsgültigen Formvorschrift. Wurde der frühere nicht ausdrücklich für aufgehoben erklärt, so tritt der neue Vorsorgeauftrag an dessen Stelle, sofern er nicht bloss eine Ergänzung darstellt.
Nach der Validierung ist der Vorsorgeauftrag so lange wirksam, bis die auftraggebende Person wieder urteilsfähig wird, wenn diese bzw. die beauftragte Person stirbt oder die beauftragte Person handlungsunfähig wird. Eine Kündigung der beauftragten Person ist jederzeit möglich und zwar unter Einhaltung einer zweimonatigen Kündigungsfrist schriftlich bei der KESB. Die KESB wird anschliessend ein Verfahren auf Prüfung von Erwachsenenschutzmassnahmen eröffnen. Die KESB seinerseits kann die Befugnisse der vorsorgebeauftragten Person teilweise oder ganz entziehen, wenn diese von Missständen bei der Auftragserledigung erfährt und dies zum Schutz des Vorsorgeauftraggebers nötig wird.