Für die Dauer des Scheidungsverfahrens - d.h. bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteil - können vom zuständigen Gericht alle nötigen vorsorglichen Massnahmen beantragt werden.
Die Bestimmungen über Eheschutzmassnahmen sind für die vorsorglichen Massnahmen während des Scheidungsverfahrens sinngemäss anwendbar (Art. 276 Abs. 1 ZPO).
Einzelne Eheschutzmassnahmen
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Entzug der Vertretungsbefugnis für die eheliche Gemeinschaft
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Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes
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Regelungen des Getrenntlebens
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Festsetzung der Unterhaltsbeiträge
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Benützung der ehelichen Wohnung
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Anordnung der Gütertrennung
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Kinderschutzmassnahmen
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Anweisung an den Schuldner
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Beschränkung der Verfügungsbefugnis betreffend bestimmter Vermögenswerte
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Schutz der Persönlichkeit gegen Gewalt, Drohung oder Nachstellungen
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Auskunftspflicht eines Ehegatten über Einkommen, Vermögen und Schulden
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weitere Massnahmen