Vertretung ohne Ermächtigung
Das Bundesgericht bestätigt: Auch ohne ausdrückliche Vollmacht kann ein Bauherr durch das Verhalten gegenüber Dritten verpflichtet werden. Wer als Vertretener untätig bleibt, riskiert, für fremde Handlungen zu haften.
Urteil des BGer 4A_618/2023 vom 06. Juni 2025
Das Bundesgericht hatte über die Frage zu entscheiden, ob ein Bauherr für Verträge haftet, die ein Architekt ohne entsprechende Vollmacht (mit einem Ingenieur) abgeschlossen hat. Vertraglich war die Vertretungsmacht des Architekten (mit dem Bauherr) zwar eingeschränkt (bis zu einer Höhe von CHF 5‘000.-), dennoch schloss der Architekt Rechtsgeschäfte im Umfang von rund CHF 65‘000.- ab.
Der Bauherr verweigerte die Zahlung an den Ingenieur mit der Begründung, dass der Architekt ohne Vertretungsmacht gehandelt habe. Das Bundesgericht stützte die Entscheide der Vorinstanz mit der Begründung, dass zwar keine interne Vollmacht (zwischen Bauherr und Architekt) nach Art. 32 OR vorlag, dennoch sei aufgrund des Verhaltens der Bauherrschaft (Schweigen, Duldung der Leistung, Empfang von Protokollen und Weiterleitung von Dokumenten an den Ingenieur) eine sog. Anscheinsvollmacht entstanden.
Dabei konnte der gutgläubige Ingenieur gestützt auf Art. 33 Abs. 3 OR annehmen, dass der Architekt zur Vertretung befugt war. Der Bauherr musste sich diese Duldungsvollmacht zurechnen lassen und wurde zur Zahlung der CHF 65‘000.- verpflichtet.
Grundsätzlich tritt eine Rechtswirkung nur bei derjenigen Person ein, welche auch handelt. Eine Ausnahme davon bildet die sog. Stellvertretung im Sinne von Art. 32 Abs. 1 OR, wobei der Vertreter im Namen und auf Rechnung des Vertretenen handelt, mit der Folge, dass Rechte und Pflichten, die durch den Vertreter begründet wurden, direkt beim Vertretenen eintreten.
Damit eine Stellvertretung vorliegt, bedarf es neben der Urteilsfähigkeit des Vertreters, dass dieser das Handeln im fremdem Namen anzeigt, sodass der Dritte (Geschäftspartner) vom Stellvertretungsverhältnis Kenntnis hat (Ausgenommen sind die Fälle, in denen der Andere aus den Umständen auf das Vertretungsverhältnis schliessen musste, oder es im schlicht gleichgültig war) sowie einer Vertretungsmacht / Vollmacht.
Somit muss hierbei aufgepasst werden, wenn ein anderer in fremdem Namen handelt, und der Vertretene von der Vertretung weiss, jedoch nicht reagiert. Eine Vertretungswirkung kann somit auch ohne entsprechende Vollmacht vorliegen. Zu unterscheiden sind drei Varianten:
Rechtsscheinsvollmacht: Liegt vor, wenn der Vertretene selbständig eine Vollmacht/Ermächtigung gegen aussen mitgeteilt hat, diese aber im internen Verhältnis beschränkt hat.
Duldungsvollmacht: Liegt vor, wenn der Vertretene weiss bzw. wissen müsste, dass ein anderer als Stellvertreter auftritt, dagegen jedoch nicht einschreitet
Anscheinsvollmacht: Liegt vor, wenn der Vertretene keine Kenntnis vom Handeln seines Stellvertreter hat, diese aber bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte erkennen müssen und verhindern können es aber unterliess
Im vorliegenden Bundesgerichtsentscheid hat der Architekt diverse Verträge im Namen des Bauherrn abgeschlossen. Der Bauherr hat den Architekten nie derartig berechtigt, solche Verträge abzuschliessen. Dennoch wurde der Bauherr aus dem Rechtsverhältnis berechtigt und verpflichtet, da dieser aufgrund der Mitteilungen und Protokolle von den Verträgen wusste bzw. hätte wissen müssen, nicht jedoch reagierte, womit eine sog. Duldungsvollmacht im Sinne von Art. 32 Abs. 2 OR vorliegt.
Fazit:
Auch wenn ein Vertreter ermächtigt wurde, Verträge für einen Vertretenen abzuschliessen, kann ein Vertretener berechtigt und verpflichtet werden. Es genügt dabei, das etwaige Verträge in Protokollen oder Nebenbemerkungen erläutert werden, sodass der Vertretene Kenntnis von der Vertretung erlangen konnte. Demnach sollten Protokolle oder Randbemerkungen immer genau durchgesehen werden, damit derartige Überraschungen ausbleiben. Die Passivität eines Vertretenen kann somit eine externe Vertretungsmacht begründen und wer Untätig bleibt, riskiert, dass er trotz fehlender Vollmacht gebunden werden kann.