Die Auswirkungen des Coronavirus treffen auch den Schweizer Arbeitsmarkt. Firmen versuchen mittels Kurzarbeit den Wirtschaftseinbruch abzufedern und eine Entlassungswelle zu verhindern. Besonders von den Auswirkungen betroffen sind die Tourismusbranche und die Uhrenindustrie. Aber auch das Gewerbe, insbesondere die Gastronomie und diverse Veranstalter leiden zunehmend an massiven Umsatzeinbussen. Auch KMUs in der Maschinen-, Elektro- und Metallbranche mussten bereits Personen entlassen.
Als Kurzarbeit gilt die vorübergehende Reduktion der Arbeitszeit oder die vollständige Einstellung der Arbeit eines Betriebes oder einer selbständigen Betriebsabteilung. Die Reduktion muss wirtschaftlich bedingt und unvermeidbar sein.
Grundsätzlich kann wegen dem neuen Virus Kurzarbeitsentschädigung beantragt werden. Bei der Entschädigung von Arbeitsausfällen im Zusammenhang mit dem Coronavirus gilt allerdings zu unterscheiden,
In beiden oberwähnten Konstellationen müssen insbesondere die folgenden weiteren Voraussetzungen erfüllt werden, damit ein Arbeitnehmer Anspruch auf Entschädigung hat:
Der generelle Verweis auf den neuen Coronavirus reicht aber nicht aus, um einen Anspruch auf KAE zu begründen. Arbeitgeber müssen glaubhaft darlegen, weshalb die in ihrem Betrieb zu erwartenden Arbeitsausfälle auf das Auftreten des Coronavirus zurückzuführen sind. Der Arbeitsausfall muss somit in einem adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Auftreten des Virus stehen.
Die Arbeitslosenversicherung deckt über einen gewissen Zeitraum einen Teil der Lohnkosten, um Entlassungswellen vermeiden und Arbeitsplätze erhalten zu können.
Bei Kurzarbeit wird eine Entschädigung durch die Arbeitslosenversicherung (ALV) ausgerichtet. Die Kurzarbeitsentschädigung beträgt 80 Prozent des anrechenbaren Verdienstausfalls.
Nein, Arbeitnehmende haben das Recht, die Kurzarbeitsentschädigung abzulehnen. Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer in diesem Fall weiterhin den vollen Lohn auszahlen. Es besteht für die Arbeitnehmenden aber unter Umständen ein erhöhtes Risiko, dass der Arbeitgeber aufgrund der wirtschafltichen Lage und dem Wegfall der Möglichkeit von Kurzarbeit, Kündigungen aussprechen muss.
Temporärarbeiter sind von der Kurzarbeit nicht abgedeckt. Weder der Verleih- noch der Einsatzbetrieb kann für temporärangestellte Arbeitnehmende die Kurzarbeitentschädigung beanspruchen.
Auch selbständig Erwerbende können keine Kurzarbeit beantragen. So können auch selbständige Küstler, obwohl sie z.B. wegen Absagen von Theater- oder Konzertabenden weniger Arbeit haben, keine Kurzarbeitsentschädigung beantragen.
Ob der Bundesrat die Verordnung für die besondere Epidemiensituation ergänzt (z.B. entsprechend den Ausnahmen für befristete Arbeitsplätze in Skigebieten für «wetterbedingte Einnahmeausfälle») wird sich zeigen.